Home›GSO Watch

2003-08-14 Konfliktverlauf

6,983 wordsrevised 2015-08-01

2003-08-14 Konfliktverlauf.doc

Information

über den Konflikt - und

Prozeßverlauf

AA e.V. und AAWS gegen Matthias

Bei dem Dissens handelt es sich um den alten Widerstreit zwischen ideeller Wertorientierung und der rein materiellen Ausrichtung der Geschäftsebenen.

Wir unterscheiden hier zwischen a.): Verlauf des Konfliktes vor der Prozeßeröffnung; b.) Verlauf der Straf- und Zivilprozesses bis heute.

Zu a.): Der Dissens begann:

Cirka Mitte der

80-ziger Jahre AA e.V. und AAWS beginnen damit, die Literatur mit dem

Viereinhalbfachen des Herstellungspreises zu verkaufen. Deutsche und

ausländische AA -Freunde versuchen sich dagegen zu wehren. Die Versuche

scheitern an der unnachgiebigen Haltung von AA e.V. und AAWS.

Cirka

1986-1987 In München und Berlin bemühen sich nunmehr AA-Freunde darum, eine preiswertere Druckerei für unsere Literatur zu finden und holen Kostenvoranschläge ein. Die Dienstausschüsse GDA und AA e.V. sind daran nicht interessiert, bzw. lehnen diese strikt ab.

Erste AA-Freunde mit sehr guten Kenntnissen der englischen Sprache

entdecken Übersetzungsfehler zwischen der amerikanischen und

deutschen Ausgabe des Blauen Buches. Teils belächelt, teils verspottet

wegen ihres Engagementes in dieser Sache, werden sie die Vorläufer zur

später eingetragenen internationalen Gruppe AA-BBSG sein.

Cirka

1990-1992 AA-Freunde beginnen nun international damit, AA-Literatur zu verschenken, die sie zuvor bei ihren Dienstbüros gekauft haben (in Deutschland in München; in Amerika bei AAWS New York). Es ist für sie Öffentlichkeitsarbeit gemäß der 5. Tradition: "Die Hauptaufgabe jeder Gruppe ist, unsere AA-Botschaft zu Alkoholikern zu bringen, die noch leiden"; und gemäß der 8. Tradition: "Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr geben."

Seit langem gibt es Diskussionen um die Herstellung einer preiswerten und handlichen Taschenbuchausgabe des Blauen Buches, die 1991 in eine Anfrage an die GDK (Gemeinsame Dienstkonferenz) mündet. Die GDK lehnt diese Anfrage, schon beeinflußt durch die anwesenden AA e.V. - Mitglieder, dem späteren "klägerischen Verein", aus Finanzgründen ab.

Ab 1992 In Deutschland wird verstärkt das Blaue Buch der Anonymen

Alkoholiker verschenkt, und zwar vorwiegend in Krankenhäusern,

Schulen, Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe, sowie an Ärzte

und nicht zuletzt direkt an Alkoholiker.

Ab 1993 Es kommt in Deutschland zu zahlreichen Kontroversen zwischen dem

Gemeinsamen Dienstbüro in München, dem Gemeinsamen

Dienstausschuss und der AA-Interessengemeinschaft e.V. auf der

einen Seite, und den AA-Freunden, dabei besonders den AA-Freunden

der BBSG, auf der anderen Seite. Dabei betrachten GDA und

AA IG. e.V. es als die schärfste Form des Wettbewerbs, die Bücher zu

verschenken, gegenüber ihrer geübten Praxis des Verkaufs. Später

werden sie das Bücherverschenken sogar als kriminelle Handlung

ansehen.

Die Freunde verweisen argumentativ auf die 6. Tradition und erklären,

daß AA nicht mit sich selbst im Wettbewerb sein kann.

Auch die GDK vom 1993 lehnt die Anfragen in Sachen verbilligter

Herstellung einer Taschenbuchausgabe des "Blauen Buches" ab,

ebenfalls wieder "betreut" durch die Anwesenheit der Mitglieder des AA

e.V. (später: "klägerischer Verein").

Das Gemeinsame Dienstbüro in München verweigert nun sogar, Blaue

Bücher an die Freunde der BBSG zu verkaufen! -

1994 Die AA-Freunde der BBSG haben jetzt daraufhin die Idee, auf eigene

Kosten ein kleines Blaues Buch, und zwar die Amerikanische Ur-

Fassung, in einer korrekten deutschen Übersetzung drucken zu lassen.

Strikt geht es ihnen darum, diese Bücher zu verschenken.

Ihr Vorbild ist dabei der Gideon-Bund.

Die Freunde stellen ihr Projekt dem Gemeinsamen Dienstbüro in

München vor: Es gibt keine Einwendungen dagegen. Es wird ihnen

von mehreren Seiten versichert, daß für diese Ur-Fassung kein Copy-

right mehr besteht. Daraufhin wird das Projekt von den Freunden der

AA-BBSG endgültig gestartet.

Amerikanische AA's schließen sich der Vorhaben der BBSG an.

1995 Die bis dahin noch eher lose Gruppierung der Mitglieder verwendet

jetzt offiziell den Namen BBSG und wird als internationale AA

- Gruppe beim zuständigen Dienstbüro in York, England,

- ordnungsgemäß und offiziell registriert.

-

1996 Beim Deutschsprachigen Ländertreffen in Bremen verteilen

Mitglieder der Gruppe AA-BBSG, darunter auch das später verklagte

Mitglied, die deutsche Ausgabe des Buches "Anonyme Alkoholiker",

auch kurz "Blaues Buch" genannt. (Diese Aktion wurde später (1997)

bei einer Veranstaltung in Bad Herrenalb wiederholt.)

-

13.9.1996 Es erfolgt ein juristischer Schriftsatz des Anwaltes der deutschen A.A. Interessengemeinschaft e.V. mit der

Aufforderung an mehrere Mitglieder der AA (BBSG) damit

aufzuhören, ihre Zeitschrift und Kopien des Big Books an andere

AA-Gruppen zu versenden.

Der deutsche AA IG. e.V. erklärt, daß die eigenen Traditionen,

insbesondere die 10., 11. und 12. Tradition für sie nicht verpflichtend

wären, und daß die Namen der Mitglieder ohne Einschränkung, trotz

Anonymitätsgebot, an Dritte weitergegeben werden können, um eine

Strafanklage zu erreichen, egal, ob gerechtfertigt oder nicht!

18.9.96 Ein deutscher Vertreter der AA-Öffentlichkeits-Dienste besucht einige Mitglieder der AA-BBSG. Dies beinhaltete die Drohung gegen diese BBSG-Mitglieder, daß man entschlossen sei, diese zu ruinieren, falls sie nicht damit aufhören würden, die Botschaft von AA drucken zu lassen. Die Drohung richtete sich ganz besonders und gezielt gegen ein Mitglied der BBSG. Die anwesenden AA-Freunde fertigen Aktennotizen über den Gesprächsverlauf und die Bedrohungen an, und bezeugen somit öffentlich diesen Sachverhalt.

b.): Beginn der Straf- und Zivilprozesse:

7.4.1997 Strafanzeige und Strafantrag, gerichtet an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main, eingereicht durch RA Frieder Roth im Namen der AA-Interessengemeinschaft e.V. gegen M. und eine AA-Gruppe als Ganzes (BBSG) mit dem Ziel, eine strafrechtliche Untersuchung zu erwirken. Als zu bestrafen werden von AA IG. e.V. gegen M. und die AA-Gruppe folgende >Vermutungen< vorgeworfen: unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, üble Nachrede und Verleumdung, Verstoß gegen das Sammlungsgesetz, Verstoß gegen das Presserecht, Kennzeichenverletzung, Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes, Verstoß gegen die Gewerbeordnung, und anderer (?) strafbarer Handlungen.

Die AA -BBSG -Gruppe ist im Verzeichnis der englischsprachigen AA-

Gruppen in Deutschland vermerkt; auf der Rundbriefliste stehen cirka

100 - Leute; wegen der Anonymität empfindet AA IG. e.V. die

Ermittlung der vermuteten Straftäter als erschwert. AA IG. e.V. erklärt

sich als der Inhaber der ausschließlichen Verlagsrechte an der deutschen

Fassung des Buches "Anonyme Alkoholiker" (Anmerkung: Achtung:

Seite 69, 12 Traditionen, verbreitet durch AA e.V.; das wird noch später

eine große Rolle spielen!).

Die Strafanzeige des AA IG. e.V. nun richtet sich gegen die "Verletzung

" der Rechte am 1. Teil (die Bill W. Geschichte); der Lebensgeschichten

weiterer Anonymer Alkoholiker, des Anhangs mit sachlichen

Hinweisen, sowie der Wiedergabe der 12 Traditionen."

Begründung: Bill W. hätte die Rechte an seinem Werk (Anmerkung,

Frage: was ist das?) an AAWS übertragen; AAWS räume dem

deutschen AA IG. e.V. das Recht ein, im eigenen Namen das

Urheberrecht durchzusetzen, bei Verletzungen Klage zu erheben und die

Verletzungshandlungen bei Bekanntwerden dem AAWS mitzuteilen.

Bill W. hat aus seiner Lebensgeschichte den Gott der christlichen

Religionen entfernt, weil er (der Gott?) andersgläubigen den Zugang zu

AA erschwert hätte; deshalb wollte er auch, daß die erste Fassung des

Buches nicht mehr verwendet werden sollte. Der Beschuldigte M. aber

verbreitet die 1. Version des "Blauen Buches", aber erst nachdem er den

AA IG e.V. gefragt hatte, ob sie das nicht selbst tun wollten, was dieser

aber abgelehnt hat. Die Gruppe AA- BBSG verteilt eben dieses Buch

unentgeltlich, bittet jedoch um freiwillige Spenden für die Herstellung

weiterer Bücher zur unentgeltlichen Verteilung.

Ferner wehrt sich der AA IG. e.V. gegen die Zeitschriften der AA -

BBSG, sowie gegen die Nutzung der Comic- Schriften "It happened to

Alice" und "Too young?"Die Lebensgeschichte von Bill W. wäre in

Deutschland nach wie vor geschützt (Anm.: Bill W. ist 1971 gestorben,

plus 50-Jahre, also bis 2021?).

RA Frieder Roth (des AA IG. e.V.) bringt Hinweis auf das reichlich alte

Gesetz vom 15.1.1892 (danach sind amerikanische Werke ohne Schutz

im Heimatland in Deutschland noch geschützt); und er bringt Hinweis

auf die Entscheidungen zu Gunsten "Wolfsblut" und "Buster Keaton -

Filme". Die Angeschuldigten hätten sowohl die Urheberrechte der

englischen Originalausgabe als auch der deutschen Übersetzung verletzt.

Für die beiden Comic-Hefte gilt die gesetzliche Vermutung, daß sie in

den USA noch geschützt sind, nach RBÜ auch in Deutschland.

1994 hätte der Angeschuldigte mit AAWS dahingehend korrespondiert,

ob er die Texte selbst vervielfältigen und verbreiten dürfe. AAWS

antwortete, eine Erlaubnis käme nicht in Betracht, weil die

Lebensgeschichten nur im "Blauen Buch" erscheinen sollten. Somit hat

der Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt. Er handelte insofern

gewerbsmäßig, wenn die Gewerbsmäßigkeit so beschrieben wird:

professionelle Herstellung, hohe Auflagenzahl, systematische

Verbreitung; auch wenn er behauptet, aus höheren Motiven zu handeln.

Die Angeschuldigten Mitglieder der AA- BBSG begehen ebenso

dadurch Urheberrechtsverletzung, daß sie die Bill- W. Geschichte im

Internet anbieten und darauf werblich hinweisen. Des weiteren

verwenden sie die beim Deutschen Patentamt eingetragene Wort- Bild-

Marke des AA e.V. (Nr. 1184590) ohne dessen Erlaubnis. Auf den AA-

BBSG -Druckschriften fehle der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis

auf Verleger und Drucker; und die Mitglieder der Gruppe lassen sich

nicht ermitteln. Die Bezeichnung "BBSG" stellt keine Firma dar; und es

gibt auch keine Rechtspersönlichkeit dieses Namens. Weil die BBSG

keine Rechtspersönlichkeit darstellt, erfülle sie nicht die

Voraussetzungen für die Durchführung von Sammlungen. Mit ihren

Sammlungen würden sie somit gegen das bayerische Sammlungsgesetz

verstoßen, denn niemand dürfe ohne Erlaubnis zu Geld- oder

Sachspenden aufrufen. Außerdem: Verbreitung von Druckschriften

ohne Impressum- Angabe ist eine Straftat, bezw. Ordnungswidrigkeit

laut Landespressegesetz.

Die Gruppe AA- BBSG und M. verstoßen gegen das

Bundesdatenschutzgesetz, weil sie ohne Erlaubnis Daten aus einer

Druckschrift des AA IG e.V. verwenden, auf der alle AA -Gruppen im

deutschsprachigen Raum mit Adresse, des Zeitpunktes des

regelmäßigen Treffens und einer Telefon-Nummer aufgeführt sind.

Die Staatsanwaltschaft wird gebeten, Verstöße des M. gegen die

Gewerbeordnung zu prüfen. Begründung: Er betreibe verschiedene

Gewerbe, darunter auch den Verlag 12 und 12, und er koordiniere die

AA- BBSG. Es wird vermutet, daß er nicht buchhalterisch korrekt

trenne und Gewinne und Verluste gegenrechne, um sich vor

Schadenersatzansprüchen zu sichern.

Für alle denkbaren (?!) Gesetzesverstöße wird Strafanzeige und

Strafantrag gestellt.

18.4.1997 Die Staatsanwaltschaft lehnt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab mit der Begründung: Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 108a ist zu verneinen. Gewerbsmäßigkeit wird nicht durch die Höhe der Auflage, die Art der Herstellung, oder die systematischen Verbreitung bestimmt. Entscheidend ist, ob der "Täter" durch den Eingriff in fremde Urheberrechte Einnahmen von einigem Gewicht und von einiger Dauer erzielt hat oder erzielen will. Das aber war das Gegenteil, und selbst nach Darstellung der Anzeigerin (AA IG. e.V.) wurden die Drucke unentgeltlich abgegeben.

13.5.1997 Der AA IG. e.V. Anwalt Frieder Roth legt bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die obige Ablehnung des Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetzes Beschwerde ein. Begründung: 1. es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die geschilderten Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen; 2. die angeschuldigten Personen verwenden ohne Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte eine Urheberrechtsbezeichnung (§ 10 UrhG.); 3. der Angeschuldigte M. hätte die Absicht, durch Spenden eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, die dazu dienen soll, weitere unter Verstoß gegen das Urheberrecht hergestellte Taschenbücher gemäß Anlage 9 zu verbreiten. M. verlasse sich auf diese Spenden und arbeite mit dieser Einkommensquelle. Das öffentliche Interesse begründe sich auf folgende Umstände: a.) die Angeschuldigten beschränken sich nicht darauf, ein Werk nachzuahmen und zu verbreiten, sondern sie tun dies bereits mit drei verschiedenen Werken; b.) sie handeln vorsätzlich; c.) der Umfang der Verletzungshandlungen ist erheblich, auch weil das Buch vollständig im Internet angeboten wird. Damit ist die Möglichkeit einer unbegrenzten Urheberrechtsverletzung geschaffen.

Diese Dinge insgesamt erfordern das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden. Auf den Weg der Privatklage könne nicht verwiesen werden, weil die Verletzungen und Verletzer nur teilweise bekannt sind.

15.10.1997 Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main

verwirft per Schriftsatz die Beschwerde des AA IG. e.V. Anwaltes Fr. Roth, gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Begründung: Auch das Beschwerdevorbringen veranlaßt zu keiner anderen Sachentscheidung als die, die der Staatsanwalt beim Landgericht bereits getroffen hat. Es liegt keine Straftat vor!: a.) es sind keine Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Handeln gegeben; b.) die besagten Werke werden nicht verkauft, sondern gratis abgegeben; c.) es wurden auch keine mittelbaren Vorteile als Einnahmequelle angestrebt; d.) es besteht keine Absicht auf Gewinnerzielung. Die Verbreitung der besagten Werke erfolgte nicht aus finanziellen oder kommerziellen Motiven, sondern um damit anderen Menschen zu helfen.

Nach ihren Statuten (der fünften und neunten Tradition) ist die AA- Gemeinschaft nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet; der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens, der nach Nr. 261 Ri St BV ein öffentliches Interesse rechtfertigen könnte, deshalb fernliegend.

Maßgebend für ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit ist auch, daß der Rechtsfrieden über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus nachhaltig gestört wurde. Sowohl die Beschwerdeführerin (AA IG. e.V.) als auch der Beschuldigte gehören der Gemeinschaft der Anonymen Alkoholiker an, und die behauptete Schutzrechtsverletzung hat sich allein in diesem genau umgrenzten Lebensraum abgespielt: die Allgemeinheit wurde dadurch nicht betroffen. Darüberhinaus gebietet die 10. Tradition der AA, daß der AA- Name niemals in öffentliche Streitfragen verwickelt werden soll und damit klarstellt, daß interne Streitfragen kein öffentliches Anliegen sein können.

Ebenfalls für einen Verstoß gegen das Hessische Sammlungsgesetz, sowie gegen die Gewerbeordnung besteht kein Anfangsverdacht; es liegt kein Gewerbe vor! Es liegen auch keine zweckfremde Verwendungen des Spendenerlöses vor!

Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemanden eine Tat zur Last zu legen (§ 152 stopp, Rdnr. 41)!

31.10.1997 Die Anwälte des deutschen AA e.V., unterstützt von den Anwälten

des amerikanischen AAWS betreiben und erwirken nunmehr zusätzlich

einen Zivilrechts-Prozeß (2-03-0478/97).

1.11.1997 Meeting des AA-Service-Board. Das Meeting endet mit der

Bevollmächtigung der Chairleute an AAWS und GSO, alle

Handlungen und Rechtsmittel bereitzustellen, die nötig sind, um mit

"der Herausforderung" des Prozesses fertigzuwerden.

14.11.1997 Der Zivilprozeß (2-030 478/97 über DM 200.000,-- beginnt. Er wurde

von AA e.V., unterstützt von AAWS ,eingebracht, und zwar gegen ein

einziges Mitglied der AA-BBSG. Das Ziel ist: Im Falle, daß Big Books

und andere Literatur in seinem Besitz wären, diese zu vernichten.

Darüber hinaus drohen diesem Mitglied DM 500.000,-- Strafe,

oder 6 Monate Haft.

24.11. 1997 Klageerzwingungserfahren betrieben von AA IG. e.V.: Durch deren

Anwalt Fr. Roth eingebrachter Antrag nach § 172 StPO auf gerichtliche

Entscheidung, weil sie mit den Entscheidungen und Ablehnungen von

Staatsanwalt und Generalstaatsanwalt, ein Ermittlungsverfahren gegen

M. einzuleiten, nicht einverstanden sind. Der vermutete Vorwurf gegen

M. lautet: Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

geschützter Werke (§108a UrhG). Das Ziel ist: Durch gerichtliche

Entscheidung die Erhebung einer öffentlichen Klage gegen den

Beschuldigten anzuordnen. Die weitere Begründung des AA IG. e.V.

ist: Sie wären Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der

deutschen Fassung von "Anonyme Alkoholiker", 8. Auflage, 1994,

sowie von "It happened too Alice" (Comic-Heft) und "Too young"

(Comic-Heft). Mit AAWS Inc., New York, wurden entsprechende

schriftliche Lizenzverträge geschlossen. Vom Werk "Anonyme

Alkoholiker" werden jährlich cirka 3.500 Exemplare zu DM 25,--

verkauft. Die Nutzung der anderen Druckwerke ist erst beabsichtigt.

Das Werk "Anonyme Alkoholiker" ist erstmals 1939 in den USA

erschienen; der Schutz ergebe sich aus dem staatsvertraglichen

Übereinkommen vom 15.1.1892 über den gegenseitigen Schutz der

Urheberrechte zwischen Deutschem Reich und den USA. (Vergleich:

"Wolfsblut"; "Buster Keaton"). Die beiden anderen Druckwerke hätten

Schutz über § 121 Abs.4 UrhG in Verbindung mit der Berner

Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ).

Der Beschuldigte vertreibe unter der Firma "12 und 12" eine

Versandbuchhandlung, Schwerpunkt: Literatur für Alkoholsüchtige,

Suchtabhängige, des weiteren den Verlag "Megatrends", dann bietet er

seine Dienste als Berater für den Bereich Präzisionsprüftechnik an.

Der wichtigste Teil von "Anonyme Alkoholiker" ist die Geschichte

Bill Wilsons (Seite 1 bis 192). Diesen Teil hätte der Beschuldigte ohne

Erlaubnis der Berechtigten in einer Übersetzung in einem Buch

veröffentlicht. Außerdem hätte der Beschuldigte Kapitel I der

Lebensgeschichte von Bill Wilson in englischer Originalfassung, den

drei verschiedenen Versionen der deutschen Übersetzungen

gegenübergestellt, und dann in einem eigenen Druckwerk

veröffentlicht. Überdies hätte der Angeschuldigte die beiden Comic-

Hefte ohne Erlaubnis ins Deutsche übertragen, in einem Heft

hergestellt und verbreitet. Der Beschuldigte vertreibe diese von ihm

widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungsstücke unentgeltlich,

bittet aber um Spenden, um weitere derartige Vervielfältigungsstücke

herzustellen und zu verschenken. Dadurch füge er dem Antragssteller

(AA Interessengemeinschaft e.V.) einen erheblichen materiellen

Schaden zu.

Der Verkauf des Buches "Anonyme Alkoholiker" stelle für den

Antragsteller, AA IG e.V., eine wichtige Einnahmequelle dar, die er

benötigt. Bei einer angenommenen Stückzahl von 27.000 hergestellter

und verschenkter Exemplare errechne sich ein Schaden von cirka DM

50.000,-- für das genannte Werk.

Der Antragsteller AA IG. e.V. hat am 7.4.1997 Strafanzeige und

Strafantrag zur Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am

Main gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Ermittlungen

angestellt und mit Bescheid vom 18.4.1997 die Einleitung eines

Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat die

Ablehnung damit begründet, daß es dem Beschuldigten an einer

gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 108a UrhG) fehle.

Die Staatsanwaltschaft hätte den Begriff der Gewerbsmäßigkeit

verkannt. -

Auf die Beschwerde des AA IG. e.V., des Antragstellers, hat die

Staatsanwaltschaft Ffm. weiterhin gewerbsmäßiges Handeln des

Beschuldigten verneint und die Beschwerde zurückgewiesen. Auch

der Generalstaatsanwalt hat die Beschwerde als unbegründet

zurückgewiesen und ausgeführt: der Beschuldigte hätte aus ideellen

Motiven gehandelt, und schon deshalb wäre die Strafbarkeit nach der

Rechtsprechung des BGH zu verneinen. Der Generalstaatsanwalt hat

ferner seine Entscheidung damit begründet, daß nach der 7.

Tradition der Anonymen Alkoholiker, die Organisation sich selbst

finanziert, um nicht von Außenstehenden abhängig zu sein. Gegen

diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung: Der Staatsanwalt hätte öffentliche Klage erheben

müssen; die Ablehnung des Ermittlungsverfahrens verletze das

Legalitätsprinzip. Der Beschuldigte M. wäre dringend verdächtig,

unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und

verbreitet zu haben. Vermuteter Vorwurf: Der Beschuldigte handelt

nicht ausschließlich aus ideellen Gründen, weil er andere Bücher in

seinem Verlag gegen Entgelt verkauft.

Der Anonyme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V. ist befugt,

das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben: 1. er ist Antragsteller

und Verletzter (§ 172 Abs. 1 StPO); 2. er hat sein

Strafverfolgungsinteresse zum Ausdruck gebracht; 3. der

Antragsteller (AA IG e.V.) erleidet einen Vermögensverlust und ist

dadurch geschädigt.

15.12.1997 Bescheid der Staatsanwaltschaft bei Landgericht Frankfurt am Main,

Abt. Wirtschaftsstrafsachen. Der Bescheid enthält die Mitteilung, daß

auch auf diese Strafanzeige des AA IG. e.V. keine Ermittlungen

aufgenommen wurden, aber der Verband (gemeint: AA IG. e.V.)

dagegen Beschwerde eingelegt hat.

19.12.1997 Der Anwalt des deutschen AA e.V. Dr. Fr. Roth sendet einen

Schriftsatz an ein Mitglied des AA-BBSG, das seit 1990

konferenzgenehmigte Literatur ordnungsgemäß im Dienstbüro in

München eingekauft hatte, diese dann in einem öffentlichen Prospekt

anbot, um sie entweder zum Einkaufspreis zu verkaufen, oder sie zu

verschenken.

Der Schriftsatz des Anwaltes beinhaltete die Drohung: Falls das BBSG -Mitglied nicht seine Unternehmungen bis zum 31.12.1997 einstellen würde, soll ihm noch ein weiterer Prozeß gemacht werden.

4.2.1998 Erster Wunsch nach einem Schlichtungsversuch. Vertragsentwurf

des AA e.V. Anwaltes Dr. Fr. Roth. Dieser Schlichtungsvertrag hatte

das Ziel, den Zivilprozeß (2-030478/97) des AA e.V., unterstützt

vom AAWS, beizulegen. Es wurde erheblichen Druck auf das

verklagte AA-Mitglied ausgeübt, diesen Vertrag zu unterschreiben.

Als M. bereit war zu unterschreiben, verweigerte nun der

AA e.V. seine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren, indem er

überhöhte Forderungen an das Mitglied stellte.

Diese Situation löste die Fortsetzung des Prozesses am 26.3.1998

aus.

Der Vertragsentwurf zum Schlichtungsversuch, ausgefertigt von Dr.

Roth im Namen von AA e.V. und AAWS, hätte hier die

Möglichkeit verhindert, die Botschaft von AA zu den noch

leidenden Alkoholikern zu bringen.

Darüber hinaus verweigerten AA e.V. und AAWS dem verklagten

deutschen AA-Mitglied , die weitere Mitgliedschaft zu AA. .Das alles

stand im Widerspruch zur Lehre von AA, daß man seine eigene

Nüchternheit und Genesung nur behalten kann, wenn man die AA-

Botschaft weitergibt.

12.3.1998 Schriftsatz des IRS-Deutschland. Dieser Schriftsatz widerlegte die vom AA e.V. aufgestellte Behauptung, das verklagte AA-BBSG-Mitglied hätte Lohnsteuer- und Einkommenssteuer-Betrug begangen.

Es handelte sich hierbei um eine Aktion des AA IG e.V., um das genannte AA-Mitglied in Verruf zu bringen, und es wie zuvor angedroht zu ruinieren.

Die Untersuchungen wurden nun von Staats wegen eingestellt, weil nachgewiesenermaßen keinen Betrug begangen wurde.

18.3.1999 (?) Schriftsatz des AA e.V. Anwaltes Dr. Roth.

Das verklagte AA-Mitglied hatte zuvor dargelegt, daß vor

Erscheinen des streitgegenständlichen Buches (AA Blaues Buch)

1939, bereits 400 Kopien desselben ohne Copyright verteilt

(verschenkt) wurden. Der Kläger (AA e.V.) bestreitet diesen

Sachverhalt; liefert als Beweis dafür aber nur sein "Nichtwissen".

Des weiteren behauptet der Kläger AA e.V., daß Bill Wilson der

einzige und alleinige Autor des Blauen Buches sei. Das verklagte

AA-Mitglied jedoch legt mit Beweismitteln dar, daß diese

Behauptung des AA e.V. falsch ist, und im Gegenteil eine

Personengruppe von 100-AA-Freunden gemeinsam dieses Buch

geschrieben hat. Zu diesen Beweismitteln gehört auch die

Zeugenaussage der Tochter von Dr. Bob, Sue Smith-Windows,

die aus eigenem Erleben ausführt, daß das "Blaue Buch" von

mehreren Personen geschrieben wurde, und Bill Wilson nur der

"Vermarkter" war.

Ferner enthält der Schriftsatz des AA e.V. Anwaltes Dr. Roth die

Zeugenaussage des AAWS - Managers George Dorsey, daß das

Gebot: keine Prozesse zu führen und sich aller Äußerungen in der

Öffentlichkeit zu enthalten, nur für "die riesige Zahl der

Anonymen Alkoholiker gelte", für die "Dienstorganisationen",

die als juristische Personen organisiert wären, gelte dieses Gebot

nicht. Man müsse einen Unterschied zwischen den Personen

machen, die wegen ihrer Alkoholsucht bei AA Hilfe suchen, und

den Dienstorganisationen (siehe vor). Der Kläger AA e.V. wäre

eine solche Dienstorganisation, d.h.: mit AA-Gruppen nicht

vergleichbar. AA e.V. wäre: 1. die offizielle Vertretung von AA

in Deutschland; 2. ihm kämen die Aufgaben zu: a.) die

Organisation der Anonymen Alkoholiker in Deutschland; b.) der

Verkauf der Literatur ; c.) die Vorbereitung und Durchführung

der sogenannten Dienstkonferenzen, die verbindliche Beschlüsse

fassen. Ohne solche organisatorischen und rechtlich selbständigen

>"Eigenheiten"< wäre >"das System"< nicht funktionsfähig.

8.5.1998 Auf Betreiben des amerikanischen AA-General-Managers George

Dorsey wird erneut ein Strafantrag gestellt. Das Ziel:

Veranlassung einer Strafverfolgung gegen M, das ohnehin schon

verklagte AA-Mitglied: Vorwurf: kriminelle Handlungen. Jedoch

entgegen dieser Aktion wird von der gleichen Personengruppe

verkündet: a.) sie würden sich nicht in auswärtige Probleme

einmischen; b.) der Name AA soll niemals in öffentliche

Auseinandersetzungen (Kontroversen) hineingebracht werden.

12.1.1999 Der Zivilprozeß AZ: 2-03-9/99 wird vom AA e.V. im Namen des

AAWS eingebracht. Diese Aktion richtete sich wieder gegen das

schon verklagte AA-Mitglied, und auch gegen einen Nicht

-Alkoholiker, weil sie "Blaue Bücher" und andere AA-Literatur in

ihrem Besitz hatten und diese verteilten. Das Ziel von AA e.V.

und AAWS war, daß diese Schriften nicht mehr verteilt,

sondern vernichtet werden sollten.

Zuwiderhandlungen sollten mit DM 500.000,-- Strafe, oder 6

Monaten Haft geahndet werden.

Dieser Zivilprozeß ist klar gegen die 12 AA-Traditionen.

Danach soll niemals eine Bestrafung eines AA-Mitglieds durch

AA erfolgen, und niemals soll AA öffentliche

Auseinandersetzungen führen.

27.1.1999 Ausdrückliche Unterstützung des Zivilprozeß-Betreibens von AA

IG e.V., eingebracht im Namen von AAWS -Inc..

26.2.1999 Gerichts-Sache 16-079/99 zum Zivilprozeß. Diese wurde

eingeleitet gegen Christian Schulz, Mitarbeiter der Firma Elsner

-Druck Berlin (Bertelsmanngruppe). Das Ziel war: Christian

Schulz sollte mit dem Drucken der "Blauen Bücher" aufhören.

Von seinem Chef wurde Christian Schulz dringend geraten, sich

nicht zu verteidigen, weil sonst AAWS einem anderen

Bertelsmann-Hersteller die Großaufträge entziehen würde.

13.4.1999 Schriftsatz des AA e.V. mit dem Ziel, ihr eigenes rein

wirtschaftliches Interesse am Prozeß darzulegen, d.i.:

Befürchtung des verminderten Absatzes des eigenen AA-Blauen

Buches.

29.12.1999 Oberlandesgericht Ffm.: Auszug aus der Berufungserwiderung :

Vorwurf des AA e.V., der Beklagte benutze die AA-BBSG als

Vehikel und Deckmantel für seine illegalen Interessen.

Entgegnung des Anwaltes des Beklagten: "Es geht dem

Beklagten um eine reine Herzenssache, nämlich die "Bibel" der

AA an möglichst viele Betroffene zu verteilen (verschenken).

Nach der Philosophie der AA-Gemeinschaft muß die Hilfe für

vom Alkohol Betroffene wichtiger sein, als Geldverdienen und

formale Rechtspositionen (!!). Der Kläger AA e.V. mußte eine

uralte Vereinbarung von 1892 zwischen dem deutschen

Kaiserreich und den Vereinigten Staaten als Grundlage für die

Klage bemühen, um einen Ausnahmefall zu konstruieren." Die

Gegenseite AAWS, vertreten durch Dr. Roth legt Wert darauf,

daß es nur eine Fassung des "Blauen Buches" weltweit gibt.

Selbst wenn sich AA e.V. mit dem Beklagten einigen würde,

würde AAWS weiterklagen. Deshalb gebe es auch das

Parallelverfahren vor dem Landgericht über englische,

finnische, schwedische, spanische und hebräische Ausgaben.

Der Beklagte dürfe das Werk nicht einfach nach seiner Fasson

übersetzen und dann auch noch kostenlos verteilen.

14.5.1999 Der Zivilprozeß AZ.: 2-03-0-319-99 wird direkt von AAWS

Eingebracht.

15.2.2000 Berufungsverhandlung OLG, Terminbericht (11U53/99): AA

e.V. will demnächst eine nachgebesserte Lizenzvereinbarung

vorlegen. Diese kann aber nur für die Zukunft gelten. Erneut

wird das Problem der Frage nach einer Autorenschaft von Bill

W. erläutert. Die Richterin und Präsidentin des OLG fragt nach

der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. - Vorlage durch den

Anwalt des Beklagten: Eine eidesstattliche Versicherung von

Christine Brewer, USA, Autorin des Buches "Children of the

Healer, The Story of Dr. Bobs Kids, Bob Smith and Sue Smith

-Windows". Diese eidesstattliche Versicherung beinhaltet: "Die

12 Schritte wurden über einen Zeitraum von vier Jahren von Dr.

Bob Smith und Anne Smith, und Bill W. entwickelt. Ab 1938

begannen sie damit, Lebensgeschichten zu sammeln; viele

wurden am Wohnzimmertisch von Dr. Bob geschrieben. Bill W.

war von allem der Vermarkter.

21.6.2000 Das Landgericht ordnet in Sachen: 2Ws 5/00 an, daß die

Beschwerde des Klägers AAWS, gegen die Einstellung des

Strafverfahrens, nicht rechtens war. AAWS ist verpflichtet, alle

Kosten zu tragen, die das verklagte AA-Mitglied gehabt

hatte.

Der Strafprozeß ist somit abgewendet und erledigt.

Der Zivilprozeß gegen das AA-Mitglied jedoch geht weiter. -

Der Angeklagte vertritt die Meinung: a.) das "Blaue Buch " von

AA enthält keinerlei Passagen, Ideen, Schöpfungen,

Erfahrungen, Darstellungen von Bill Wilson; b.) es hat niemals

einen Copyright-Schutz in Deutschland gehabt.

23.6.2000 Schreiben des Anwaltes des Beklagten an das OLG-Ffm.: Die

Benennung des Zeugen George Dorsey ist unzulässig, weil

dieser nur eine für den Kläger wünschenswerte Beeinflussung

des Prozesses liefern könnte. Äußert Zweifel an der

Prozeßstandschaft, da die vom Kläger eingereichte

"Ermächtigung" erst 1998 angefertigt wurde, also nach

Klageerhebung. Die Erklärung, sie hätte solange beim Klage

vertretenden Anwalt "geschlummert" ist nicht zulässig. Er rügt

die nicht wirksame Vertretung des Klägers: Weder der

Geschäftsführer noch ein Vorstandsmitglied kann den Verein

laut Satzung allein vertreten.. Der Anwalt rügt: Es fehlt an der

erforderlichen Prozeßstandschaft. Und der AA e.V. hat nicht

dargelegt, ob er fremdes Recht in eigenem Namen, oder

eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht.

Folgende Rechtsfragen sind ungeklärt: a.) Ist das

streitgegenständliche Werk "Anonyme Alkoholiker" in

Deutschland urheberrechtlich geschützt? b.) Falls ja: Ist Bill

W. Urheber des Werkes? c.) Falls ja: Hat AAWS Inc. Als

Lizenzgeberin des Klägers AA e.V. von Bill Wilson

Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte am Werk für den

Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes

erworben? Für den Beklagten: das Werk war in Amerika

-gemeinfrei- und hat im Urheberland Amerika nie Schutz

gehabt. Die Rechtsübertragung nach Deutschland war

unzulässig. Das Abkommen von 1892 stammt aus der

urheberrechtlichen Steinzeit, als es in Deutschland noch kein

Urheberrecht gab. Es widerspricht somit dem grundrechtlich

verbürgten Gleichheitsgrundsatz.

Erneut Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung von

Frau Sue Smith-Windows.

Überdies ist in Mexiko ein Wayne Parks als alleiniger Autor

für das "Blaue Buch der AA" eingetragen. Aber einer kann

dann, nach oben, nur der Autor sein.

Auch insofern ist das Buch -gemeinfrei- , weil Ende der

sechziger Jahre versäumt wurde, in Amerika das Copyright

zu verlängern.

22.8.2000 Oberlandesgericht Ffm.: Verkündetes Protokoll über die

Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen, wegen der

Entgegnung des Beklagten M.: Bill Wilson ist nicht der Autor des

Blauen Buches, sondern die im Schriftsatz vom 17.6.1998

genannten Personen in Miturheberschaft. Dazu wird von

Christine Brewer bezeugt, daß die Tochter von Dr. Bob , Sue

Smith-Windows, stets nachdrücklich bekundet hat, daß Bill W.

nicht der Autor des nun streitgegenständlichen Buches war,

sondern der Vermarkter. Chr. Brewer bezeugt ferner: Sue

Smith-Windows war klar im Denken und hat ein

bemerkenswertes Erinnerungsvermögen und eine geistig

gesunde Wahrnehmung der Realität.

Das Oberlandesgericht Fm. Beschließt, für beide Prozesse (AA

e.V. und AAWS) soll Beweisaufnahme durch die Vernehmung

der Zeuginnen (in USA) Sue Smith-Windows und Chr.

Brewer, erfolgen. Bis dahin ist das Verfahren ausgesetzt.

6.-8.4.2001 Zur 21. Gemeinsamen Dienstkonferenz der AA versuchen

einige Freunde mittels mehrerer Anfragen, durch die Konferenz

eine Beendigung des Prozesses zu erreichen. Dieser Versuch

scheitert, weil die Diskussion, auch durch die anwesenden

GDA/AA e.V.- Freunde, also praktisch des klägerischen

Vereins, dahin gelenkt wurde, genau diesem Verein das

Vertrauen auszusprechen.

11.5.2001 Schriftsatz des Anwalts des Beklagten: "Das

streitgegenständliche Werk war in den USA längst gemeinfrei.

Auch 1976 fehlen Copyright-Vermerke in dem Buch, so daß

dort gleich mehrere Verlage das Copyright für sich in

Anspruch nehmen konnten. Unanwendbarkeit der Vermutung

des § 10 Absatz 2 UrhG.. Auch wegen der 400 vorab verteilten

Exemplare ohne Copyright. Während der Geltungsdauer des

Gesetzes von 1909 war das Werk gemeinfrei. Niemand kann

Rechte an einem nicht existenten Recht übertragen,

dementsprechend war das Werk bei Inkrafttreten des

Urheberrechtsgesetzes in Deutschland im Jahre 1965 nicht

geschützt, und ist es auch heute nicht. Es soll ein

Sachverständigengutachten zu Stil- und Schreibweise von

Bill Wilson eingeholt werden."

15.5.2001 Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Öffentliche Sitzung des Zivilsenats: Der Anwalt des Beklagten überreicht die eidesstattliche Versicherung von Christine Brewer (Autorin) mit deutscher Übersetzung. Es erfolgt Beschluß: Die Zeugin Sue Smith-Windows und die Zeugin Christine Brewer sollen auf dem Wege der Auslandsrechtshilfe vernommen werden. Eine Ergänzung des Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten. Neuer Termin wird nach der Vernehmung der Zeuginnen bestimmt.

9.11.2001 Schreiben des Oberlandesgerichtes Frankfurt/M.: "Der Senat

hat dieVernehmungsbeamtin Vesely nachdrücklich gebeten,

die beiden Zeuginnen unabhängig voneinander zu

vernehmen, und hat dabei auf den Gesundheitszustand von

Sue Smith-Windows hingewiesen.

22.-24.3.2002 Die Gemeinsame Dienstkonferenz von AA trifft auf die

Anfrage 08/2002 hin die bindende Entscheidung, daß die

AA-Traditionen und AA-Konzepte für alle Dienstorgane von

AA verbindlich sind, einschließlich des Gemeinsamen

Dienstausschusses und des AA IG e.V., also des klägerischen

Vereins. Das heißt: "Verbindlichkeit für alles dienende

Handeln". Damit sind das Prozesse - Führen und die

öffentlichen Auseinandersetzungen für AA ausgeschlossen.

Nach der Aussage des AA - Managers George Dorsey's

(siehe weiter vor) ist die Gemeinsame Dienstkonferenz das

Dienstorgan, das für AA bindende Beschlüsse faßt. Somit

muß der Prozeß sofort zurückgenommen werden!

26.5.2002 Rolf-Michael Schreiter (Pfarrer in Ruhe) wird erster Vorsitzender des AA e.V. . Während seit 2001 vielfach zwischen ihm und Matthias M. Gespräche, unter dem Beisein von weiteren AA-Freunden, geführt wurden, bei denen R.M. Schreiter Matthias die Freundschaft anbot, verändert er nunmehr als 1. Vorsitzenden des AA IG e.V. jetzt sein Verhalten. R.M. Schreiter beansprucht: Matthias solle sich dem e.V. unterwerfen; jedoch M. hält dagegen: Er ist nur der Höheren Macht unterworfen. Rolf-Michael Schreiter beansprucht: Matthias solle die Berufungsklage zurücknehmen, also sich verurteilen lassen. Matthias legt dar: das könne er nicht! Begründung: a.) er ist im Recht, denn AA besitzt kein Copyright am "Blauen Buch"; b.) er könne es sich nicht leisten, denn im Verurteilungsfalle hatte er die Gesamt-Kosten am Gerichtsverfahren zu tragen.

Daraufhin versucht in der Folgezeit R.M. Schreiter, andere

AA-Freunde dahin zu lenken, daß sie Matthias dazu

Überreden sollten, doch die Berufungsklage

zurückzunehmen.

Darauf gehen die Freunde, weil die Sache zum Nachteil

von M. ist, nicht ein.

17.9.2002 Schriftsatz des Anwalts des Beklagten: "1. Mitteilung, daß die Tochter von Dr. Bob (und benannte Zeugin) inzwischen verstorben ist. 2. Erneuter Hinweis auf deren bereits erfolgte eidesstattliche Versicherung und Zeugenaussage, sowie der eidesstattlichen Versicherung von Chr. Brewer, daß Bill W. nicht der Autor des "Blauen Buches" gewesen ist, sondern der Vermarkter. Das Buch ist ein Gemeinschaftswerk von mehreren frühen AA-Freunden. 3. Hinweis: Der Beklagte hat nicht schuldhaft gehandelt, denn er hatte unstreitig Rechtsauskünfte eingeholt, die bekundeten, daß das Werk in Deutschland nicht geschützt sei.

Zusätzlich wird auf das sich aus der Literatur des Klägers und der Vereinssatzung ergebende Prozeßhindernis hingewiesen. Nicht zuletzt ergibt sich das Prozeßhindernis auch aus dem (zuvor beschriebenen) Beschluß der 22. Gemeinsamen Dienstkonferenz der AA. .

17.9.2002 Öffentliche Sitzung des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt/Main: Es wurde verhandelt

mit den Anträgen wie in der Sitzung vom 15.5.2001.

Beide Parteien beantragen, die Revision zuzulassen

(Anmerkung: Egal, wie das Urteil einmal aussieht.) .

29.10.2002 Schriftsatz des amerikanischen Anwalts vom AAWS, Baker & Mc. Kenzie: Es wird versucht, die Glaubwürdigkeit der inzwischen verstorbenen Tochter Dr. Bob's, Sue Smith-Windows, in Zweifel zu ziehen, dies mit der Begründung: Sie wäre sicherlich schon aufgrund ihres Alters verwirrt gewesen. Es wird erneut versucht, Bill W. als alleinigen Autor des "Blauen Buches" einzuführen, der sich die Lebensgeschichten ausgedacht (fantasiert) hat.

Darüber hinaus führt nunmehr Baker & Mc. Kenzie eine

völlig neue Variante in den Prozeß ein, nämlich daß

selbst im Heimatland (USA) nicht geschützte Werke,

noch in Deutschland per Copyright geschützt wären. Man

nennt als Beweis ein "Lounge Chair Urteil", eines

"Kunstwerkes", und vergleicht das "Blaue Buch der AA"

mit einem Werk der Literatur und Kunst (Anmerkung:

wir vertreten die Auffassung, daß das "Blaue Buch"

keineswegs ein Kunstwerk ist).

11.11.2002 Der Anwalt von Matthias reicht zum Gerichtstermin

12.11.2002 einen Schriftsatz ein, in dem er den vom

Kläger benannten Sachverständigen für befangen erklärt. Begründung: 1. der Sachverständige hat bereits in seiner Eigenschaft als Zugehöriger zum Max-Planck-Institut, München, ein Parteigutachten angefertigt; 2. der Gutachter steht zum Kläger in einem Vertragsverhältnis. Es werden vom Anwalt drei weitere in Frage kommende Sachverständige als Gegenvorschlag genannt, die über die FU - Berlin, FB Rechtswissenschaften, ermittelt wurden.

12.11.2002 Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Die

Anhörung eines Sachverständigen erscheint grundsätzlich

entbehrlich, ebenso erscheint ein Handschriftenvergleich

nicht Erfolg versprechend, um Bill W. als Autor zu

ermitteln.

Dez. 2002 Der 1. Vorsitzende des AA e.V., Rolf-Michael Schreiter,

Pfarrer in Ruhe, läßt über den Anwalt der Gegenseite

einen Brief an das OLG einreichen, in dem er den AA

IG e.V. als vom liebenden Gott dazu ermächtigt, diesen

Prozeß zu führen, darstellt. Der Brief enthält weitere

Ungereimtheiten, zum Beispiel: 1. Die Gemeinschaft der

AA hätte keine Mitglieder; 2. Matthias wäre ein falscher

Prophet und würde nicht den Weg der Gemeinschaft

gehen, sowie weitere Diskriminierungen von M. Dieser

Brief löst einen Brief als Gegendarstellung von einem AA-

Mitglied an das OLG aus.

Anfang Februar 2003 Auf Wunsch von mehreren AA - Freunden der Intergruppe

Bayern fertigt Matthias in Teamarbeit mit weiteren

Freunden einen Entwurf zu einer außergerichtlichen

Einigung in Bezug auf das Copyright-Problem an. Ziel:

außergerichtliche Beendigung des Prozesses.

8.2.2003 Sitzung der Intergruppe Berlin-Brandenburg. Es werden in der Sitzung folgende Bitten geäußert: 1. Es sollen in Zukunft wieder die Themen des Gemeinsamen Dienstausschusses besprochen werden; 2. Es soll bei der nächsten Intergruppensitzung über "den Prozeß" gesprochen werden; 3. Matthias soll auf seine im Team mit anderen AA-Freunden schriftlich erarbeiteten Vorschläge zur außergerichtlichen Einigung, auch vom Gemeinsamen Dienstausschuss (personell identisch mit AA Interessengemeinschaft e.V.) eine ebenfalls schriftliche Antwort erhalten. Alle drei Dinge wurden zugesagt. Punkt 3 war besonders an den Intergruppensprecher (und GDA-Mitglied) gerichtet, und besonders an den ebenfalls anwesenden 1. Vorsitzenden der AA Interessengemeinschaft e.V.: Rolf-Michael Schreiter. Weil dann im Protokoll der Intergruppe von diesen 3 Punkten keine Rede mehr ist, wird die gesamte Angelegenheit später noch ein argumentatives Nachspiel haben.

Nach der Intergruppensitzung erklärt der 1. Vorsitzende des AA Interessengemeinschaft e.V., Rolf-Michael Schreiter, überraschend vor noch anwesenden AA - Freunden: Der AA Interessengemeinschaft e.V. braucht für seine Handlungen und Vorhaben überhaupt keine Zustimmung von der AA-Gemeinschaft, auch nicht vom Gemeinsamen Dienstausschuss und ebenfalls nicht von der Gemeinsamen Dienstkonferenz. Der AA Interessengemeinschaft e.V. führe den Prozeß in eigenem Namen und für sich selbst; der "e.V." sei eine juristische Person und berechtigt, selbständig zu handeln. Auf die anschließende Frage von AA-Freunden: dann sei der "AA IG e.V." quasi eine Firma? Antwortet R.M. Schreiter: "Wenn man so will: Ja!".

15. bis 16.2.2003 Sitzung des Gemeinsamen Dienstausschusses in Gotha.

Auf Initiative des Intergruppensprechers von Bayern wird

über den Prozeß gesprochen. Es beteiligen sich nur etwa

die Hälfte der Anwesenden an der Diskussion. Der

Vorsitzende des AA IG e.V. offenbart sich als Befürworter

des Prozesses. Der GDA und der AA IG e.V. wollen den

eingeschlagenen Weg weitergehen.

31.3.2003 Der Anwalt des Beklagten Matthias sendet einen

Schriftsatz an das Oberlandesgericht Ffm., in dem er

überzeugend unter Heranziehung von Copyright-Gesetzen

und deren Kommentierungen darlegt, daß das Copyright

es "Blauen Buches der AA" aufgrund der gesetzlichen

Fristenregelungen auf alle Fälle abgelaufen ist.

Eine Woche vor der Gemeinsa-

men Dienstkonferenz 2003: Matthias erklärt sich bereit, eine Unterlassungserklärung zu

unterschreiben, um eine Möglichkeit zu schaffen, den

Prozeß gütlich beizulegen. Dieses Schreiben wird vom

Intergruppensprecher Bayern an GDK, GDA, und AA IG

e.V. weitergeleitet.

4. bis 6.4.2003 Delegierte zur GDK aus Bayern stellen an die tagende

Gemeinsame Dienstkonferenz den Antrag, über den Prozeß

zu sprechen, mit dem Ziel, per Abstimmung eine sofortige

Rücknahme des Prozesses durch AA und somit dessen

Beendigung herbeizuführen. Begründung: Der Prozeß gegen

den AA-Freund M. ist mit dem AA-Programm und dem AA-

Gedankengut völlig unvereinbar. Die Vollversammlung der

GDK kommt jedoch zu dem Ergebnis, nicht zuletzt durch die

anwesenden Mitglieder des GDA und AA IG e.V. (also des

klagenden Vereins), daß man: a.) nicht über den Prozeß

sprechen wollen; und b.) daß man den Prozeß weiterlaufen

lassen müsse, weil man derzeit keine neuen Erkenntnisse

hätte.

15.4.2003 Die Initiatoren, die die "3 Punkte- Bitten" an die Intergruppe

Berlin-Brandenburg am 8.2.2003 gestellt hatten, fragen beim

Intergruppensprecher (und GDA-Mitglied) und beim 1.

Vorsitzenden des AA IG e.V., Rolf-Michael Schreiter, nach,

wann denn der Beklagte Matthias mit einer Antwort auf seine

schriftlich gemachten Vorschläge zur gütlichen

außergerichtlichen Beendigung des Prozesses (auch der

Bereitschaft, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben)

rechnen könne. Bisher ist keine Antwort erfolgt. Während

Rolf-Michael Schreiter erklärt, "nichts gesehen" zu haben,

wird sich später noch herausstellen, daß AA IG e.V.

grundsätzlich niemals bereit ist, auf Vorschläge oder Briefe

zu antworten.

3.5.2003 Deutschsprachiges Ländertreffen, Erfurt, Computerraum: Es erfolgt ein zufälliges Zusammentreffen mit dem 1. Vorsitzenden des AA IG e.V. . Zunächst bestritt Rolf-Michael Schreiter erneut "etwas zu wissen": Er wisse nichts von vorherigen Einigungsversuchen zur gütlichen Beilegung der Sache; er wisse auch nichts von dem letzten in Teamwork erstellten Vorschlag zur außergerichtlichen Einigung; er wisse ebenso nichts von der Bereitschaft Matthias', eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dieses sein Nichtwissen wurde ihm von den anwesenden AA-Freunden widerlegt. Rolf-Michael Schreiter bestätigte jedoch erneut, daß der "e.V." von der Gemeinschaft unabhängig sei, die er nicht zu fragen brauche, und vor der er sich ebenfalls nicht rechtfertigen müsse. Der AA IG e.V. sei eine "juristische Person". Und als juristische Person klage er in eigenem Namen und in eigenem Interesse; und er klage nicht im Namen der AA-Gemeinschaft und nicht im Interesse der Gemeinschaft.

Die anschließende Frage: "Also ist der "e.V." eine Firma?", beantwortete der 1. Vorsitzende wieder mit "Ja."

Ein später hinzugekommener AA Freund und GDA-

Mitglied aus Bad Homburg erklärte, R.M. Schreiter und

Matthias wären Prozeßgegner und dürften nicht miteinander

sprechen. Der Einwand anwesender AA's: "Sie sind doch

aber auch Freunde!", mit der dahinter stehenden Frage:

"Macht der Prozeß aus Freunden Feinde", wurde mit

Schweigen beantwortet. -

17.5.2003 Sitzung der Intergruppe Berlin-Brandenburg. Matthias ist auf

Anregung von AA-Freunden anwesend. Es wird wieder der

Antrag eingebracht, die Tagesordnung um einen Punkt zu

erweitern, damit Matthias die Gelegenheit bekommen

könnte, selbst seine Version des Prozesses und der ganzen

Angelegenheit gegen ihn, darzulegen. Begründung des

Antrages: "Alle Dienstausschüsse sprechen immer nur über

Matthias und über den Prozeß, aber niemals bekommt M. die

Gelegenheit, selbst die Sache darzulegen, und niemals spricht

man mit ihm direkt.

Dieser Antrag wurde von der Intergruppe Berlin-

Brandenburg abgelehnt. Begründung: 1. Man könne nicht die

Tagesordnung ändern; 2. das wäre ja auch nur wieder so eine

Geschichte (?!). -Im späteren Protokoll der Sitzung (24.6.03)

findet sich dann nur der Hinweis, daß beantragt wurde, daß

der anwesende Matthias Gelegenheit bekommen sollte, "seine

Geschichte" zu erzählen, was aber dem Sachverhalt so nicht

entspricht.

23.5.2003 Schriftsatz der AAWS -Anwälte Baker & Mc. Kenzie: Es wird

erneut versucht, das "Blaue Buch der AA" als Kunstwerk

(Werk der Bildenden Kunst) auszugeben. Dazu will man es in

eine Reihe gestellt sehen mit "Buster-Keaten-Filmen" (also:

Komödien), sowie "Wolfsblut" und "Lounge - Chair" (d.i.: ein

künstlerisch gestalteter Stuhl). Es wird erneut auf das alte

Abkommen mit dem deutschen Kaiserreich (1892) Bezug

genommen, sowie auf eine Reihe weiterer Gesetze und

Gesetzes-Kommentierungen. Das alles hat die Ziele: a.) eine

möglichst günstige Auslegung der Autorenschaft ( - en); und

b.)eine möglichst günstige Auslegung von Gesetzes-

Konstellationen zu schaffen, um für den AA IG e.V. eine

möglichst lange Copyright-Schutzfrist des "Blauen Buches"

(und deren wirtschaftliche Nutzung) irgendwie zu erreichen;

sowie nicht zuletzt c.) eine Verurteilung vom Matthias

herbeizuführen. Denn seine Nicht-Verurteilung würde a.) und

b.) entgegenstehen.

11.6.2003 Literaturwissenschaftler, Professor an der FU - Berlin, FB

Germanistik erklärt das "Blaue Buch" als: Bekenntnisschrift,

Praxisanleitung, Reportage, Interview, Parteischulung,

persönliche Lebensbekenntnisse und religiöses Bekenntnis

einzelner Personen. Das Buch wurde ganz eindeutig von

mehreren Personen geschrieben. Das Buch ist keine Kunst im

Sinne von Literatur und Kunst. Die Schreiber wollten auch keine

Kunst schaffen, sondern ihre Erfahrungen weitergeben. Sinn und

Aufgabe des Buches, weshalb es geschrieben wurde ist:

Erfahrungen weiterreichen, Bekanntmachung, Werbung, bezw.

Eigenwerbung; das geht auch aus dem Buchtext durchgängig

selbst hervor. Er würde die Schutzwürdigkeit als Kunstwerk der

Literatur grundsätzlich verneinen, auch weil es dem Sinn des

Buches entgegensteht.

18.6.2003 Der Anwalt von Matthias nimmt zum Schriftsatz des AAWS -

Anwaltes vom 23.5.2003 Stellung. Es werden

Urheberrechtsgesetze und deren Auslegungen zitiert. Es geht

darum, ob hier für den Copyright-Schutz des "Blauen Buches"

ein Schutzfristenvergleich auf internationaler Ebene durchgeführt

werden soll. Die Anwälte von AAWS und AA IG e.V. empfinden

das deutsche Recht in Bezug auf den Copyright-Schutz des

Blauen Buches nicht für ausreichend. Es geht jetzt auch darum,

ob die BRD eine Verpflichtung hat, günstigere ausländische

Copyright-Gesetze des Ursprungslandes, die über deutsche

Gesetze hinausgehen, anzuwenden. Deutsche und französische

Gesetze sagen: "Nein". Der Anwalt von Matthias bemerkt: "AA

IG e.V. agiere immer gerade danach, was für sie günstig ist, d.i.:

welche Auslegung in welchem Land." Seine Schlußfolgerung:

a.): Das Werk "Alcoholics Anonymus" ist unstreitig Jahrzehnte

vor dem Beitritt der USA zur "Berner Übereinkunft" in den USA

gemeinfrei geworden; b.) geschützt wird nur die bereits

erworbene Rechtsposition, dagegen nicht die Erwartung

zukünftiger Rechtsverbesserungen.

23.6.2003 Die Anwälte der Kläger AAWS und AA IG e.V. teilen einen Tag

vor dem Termin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit,

daß "das Werk" am 1.7.1995 noch in den Ländern Italien,

Portugal und Luxemburg geschützt gewesen wäre. Sie wünschen

einen Copyright - Schutzfristenvergleich auf der Basis der

Gesetzgebung dieser Länder.

24.6.2003 Termin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es werden

die unterschiedlichen Urheberrechts-Gesetzespositionen und

Gutachterpositionen ausgetauscht. AA IG e.V. und AAWS lassen

nunmehr durch ihre Anwälte mitteilen, daß sie wünschen, daß

italienisches, luxemburgisches und portugiesische Gesetze

herangezogen werden, weil es ihnen für sie lukrativer erscheint.

Das OLG sichert dem Beklagten Matthias eine Erklärungsfrist zu.

Der nächste Termin zur Entscheidung soll am 5.8.2003 sein.

15.7.2003 Der Anwalt von Matthias beantragt beim OLG eine Verlängerung

der Erklärungsfrist über den 5.8.2003 hinaus. Begründung: AA e.V.

und AAWS beziehen sich auf die Gesetze der vorgenannten drei

Länder, ebenso auf nicht allgemein zugängliche Staatsverträge und

Abkommen, die weder vorgelegt, noch mit Fundstellen zitiert, noch

übersetzt wurden. Schlußformulierung, Zitat: "Die Rechtslage

hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen dem deutsch-

amerikanischen Abkommen von 1892 (deutsches Kaiserreich) ,

dem deutschen Literatur-Urheberrechtsgesetz von 1910 (!), dem

Welt-Urheberrechts-Abkommen und der Revidierten-Berner-

Übereinkunft und der US-amerikanischen Rechtslage hat sich

bereits hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage in Deutschland

als überaus kompliziert erwiesen. Ähnlich kompliziert ist die Lage

in Italien, Luxemburg und Portugal. Hinzu kommt dabei jedoch,

daß zum einen die Texte beschafft und übersetzt werden müssen,

daß zum anderen eine sachgerechte Rechtsauslegung der

verschiedenen Rechtsquellen nicht ohne Begutachtung durch

juristische Fachleute der einzelnen Staaten vorgenommen werden

kann.

Das wäre der Stand der Dinge per 14.8.2003! ----